Zulassungsbedingungen (Art. 3.3 des Reglements)


Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer:

a)       ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung1) in     einem kleinen oder mittleren Unternehmen KMU in einer Führungsposition2) nachweist;

oder

b)    über mindestens acht Jahre Berufserfahrung in einer KMU-Führungsposition verfügt;

und

c)    über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt, welche ab Ausstellungsdatum nicht älter als fünf Jahre3) sein dürfen.

 

a) oder b) und c) müssen erfüllt sein.

 

1) Die Berufserfahrung in einer Führungsposition wird in der Regel in einer Vollzeitstelle erlangt. Wird in einer Teilzeitstelle gearbeitet, muss diese mindestens 50 % umfassen und die verlangte Berufs­erfahrung wird entsprechend verlängert. Bsp.: Zwei Jahre Berufserfahrung in einer Vollzeitstelle entsprechen vier Jahre Berufserfahrung in einer 50 %-Teilzeitstelle.

2) In einer Führungsposition arbeiten heisst, Führungs- und Managementaufgaben in einem  kleinen oder mittleren Unternehmen KMU wahrnehmen; mindestens 2 Mitarbeitende (inkl. Lernende) anlei­ten und beurteilen, sei dies bereits als Eigentümerin bzw. Eigentümer, Miteigentümerin bzw. Miteigentümer, oder als angehende Eigentümerin bzw. angehender Eigentümer, resp. Miteigen­tümerin/Miteigentümer.

 

Ein Unterbruch in der Berufspraxis (z.B. Militärdienst in einer Führungsfunktion) wird als Teilzeit­arbeit zu 50 % angerechnet.

Die Familienbetreuung wird ebenfalls zu 50 % angerechnet, sofern daneben eine mindestens
50 %-Teilzeitstelle in einer Führungsfunktion wahrgenommen wird. Bsp.: arbeitet eine Frau zu
60 % im Betrieb und betreut zu 40 % Familienangehörige, wird ihr die letztere Tätigkeit zu 20 % als Berufserfahrung angerechnet, so dass sie auf total 80 % Berufstätigkeit kommt.

 

3) Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verlieren fünf Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit, Stichtag ist der Anmeldeschluss für die Berufsprüfung. In Ausnahmefällen entscheidet auf Antrag die QS-Kommission.